Was ist ein Ausfuhrverantwortlicher?

Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es grundsätzlich erforderlich, gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverant­wortlichen schriftlich zu benennen. Dieser ist für die Einhal­tung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich, haftet für außenwirtschaftsrechtliche Verstöße aufgrund Orga­nisationsverschuldens persönlich und muss Mitglied des Vor­stands oder der Geschäftsführung sein.

Intern ist für die Bestellung als Ausfuhrverantwortlicher ein Beschluss des zuständigen Unternehmensorgans erforderlich. Das Benen­nungsformular, das vom Ausfuhrverantwortlichen zu unterschreiben ist, stellt gegenüber dem BAFA klar, dass er sich bewusst ist, dass er sich im Falle einer möglicherweise Zuverlässigkeitsprüfung nicht auf Nichtwissen oder Missverstehen der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen berufen kann. Er wird alle ggf. erforderlichen Vorkehr­ungen treffen, damit diese Bestimmungen im Unternehmen einge­halten werden. Hierzu gehört eine umfassende Organisation der Exportkontrollprozesse und, sofern er das Tagesgeschäft der operativen Exportkontrolle nicht betreiben kann, die Auswahl und Benennung eines oder mehrerer kompetenter Exportkontroll­beauftragter. Dem Ausfuhrverantwortlichen muss klar sein, dass Verstöße gegen die genannten Vorschriften nicht nur straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen haben können. Auch zollrechtliche Verfahrensvereinfachungen wie z.B. der Zugelassene Ausführer, der eine zügige Ausfuhrabwicklung ermöglicht, können hiervon ab­hängen. Einträge ins Gewerbezentralregister erschweren die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sofern der Verstoß in die Presse gelangt, ist ein nicht unerheblicher Imageschaden zu befürchten.

Im Rahmen seiner Aufgaben treffen den Ausfuhrverantwortlichen im Wesentlichen vier Pflichten:

Personalauswahlpflicht

Der Ausfuhrverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass in allen außenwirtschaftsrechtlich relevanten Bereichen nur persönlich zuverlässige Mitarbeiter beschäftigt werden, die auch über die notwendige Sach- und Fachkenntnis verfügen. Die Vorlage und die Archivierung von Weiterbildungszertifikaten ist unabdingbare Voraus­setzung hierfür.

Organisationspflicht

Die Exportkontrolle muss sachgerecht und transparent in die Auf­bauorganisation des Unternehmens eingebunden sein. Eine sachge­rechte Einbindung setzt zunächst eine ausdrückliche Ausweisung der Exportkontrolle im Organigramm des Unternehmens voraus. Es muss eine hinreichende Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessens­kollisionen sowie eine hinreichende Durchsetzungskraft gegenüber den anderen Bereichen des Unternehmens (sog. Stoppfunktion) bestehen. Nicht zuletzt sollte damit auch ein unmittelbares Berichts­recht an den Vorstand bzw. die Geschäftführung und ein aus­schließliches fachliches Weisungsrecht, vermittelt durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung, verbunden sein.

Überwachungspflicht

Ferner hat der Ausfuhrverantwortliche die Einhaltung der festgeleg­ten Arbeitsabläufe zu überwachen. Verletzungen der Überwachungs­pflicht können als Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG mit einem Bußgeld geahndet werden, das der Höhe nach pro Verstoß bis zu einer Million Euro betragen kann. Wie der Ausfuhrverantwortliche dieser Pflicht nachkommt, hängt von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens ab. Er kann die Überwachung in eigener Person wahrnehmen oder andere Unternehmensbereiche oder Personen mit dieser Aufgabe betrauen.

Weiterbildungspflicht

Das Außenwirtschaftsrecht ist eine schnelllebige Materie, die maß­geblich von der aktuellen Tagespolitik abhängig ist. Der Ausfuhr­verantwortliche muss dafür sorgen, dass er und seine Mitarbeiter sich im Exportbereich ständig fortbilden (Seminare, Inhouseschulungen, Literatur). Ferner hat der Ausfuhrverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Exportbeauftragten über die erforderlichen Arbeitshilfen verfügen (aktuelle Gesetzestexte, Embargomaßnahmen, Zugang zum Bundesanzeiger, den zuständigen Behörden, Newslettern und zum Amtsblatt der EG).